Satzung vom 25. November 1977 (Vereinsregister Nr. 1313, Amtsgericht München)
mit
Änderung vom 23. Oktober 1981
Änderung vom 23. März 1990
Änderung vom 17. Juli 1992
Änderung vom 19. Juni 1996
Änderung vom 18. Mai 2011
Änderung vom 24. Oktober 2012 (eingetragen am09.12.2013)
Neufassung gem. Beschluss vom 17.7.2014 mit Änderung gem.
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.05.2015
Präambel
Der Verband katholischer Kindertageseinrichtungen Bayern wurde 1917 gegründet mit dem Namen „Bayerischer Landesverband kath. Kinderhorte und Kinderbewahranstalten“ und schließt Träger von katholischen Kindertageseinrichtungen in Bayern zusammen.
§ 1 Name
(1) Der Verband führt den Namen „Verband katholischer Kindertageseinrichtungen Bayern e. V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verband ist als Fachverband dem Deutschen Caritasverbandes, Landesverband Bayern e.V. zugeordnet und Mitglied des „Verbandes Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder (KTK) – Bundesverband e. V.“.
(3) Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ findet in ihrer jeweils in der Erzdiözese München und Freising gültigen Fassung Anwendung.
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verband hat seinen Sitz in München.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
(1) Der Verband hat den Zweck, im Benehmen mit dem Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e. V. und den Diözesan-Caritasverbänden die katholischen Kindertageseinrichtungen in Bayern zu fördern. Er wirkt an deren Weiterentwicklung in Theorie und Praxis mit, stellt fachliche und am katholischen Glauben orientierte Hilfen für die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit der Einrichtungen bereit und vertritt ihre Belange auf Landesebene im kirchlichen, verbandlichen und staatlichen Bereich. Der Verband weiß sich dem Wohl des Kindes verpflichtet.
(2) Er sucht seinen Zweck vor allem zu verwirklichen durch
1. die organisatorische Zusammenfassung und die Beratung und Information seiner Mitglieder sowie die Vertretung ihrer Interessen auf Landesebene;
2. die Zusammenarbeit mit - den Diözesan-Caritasverbänden sowie deren für die Kindertageseinrichtungen zuständigen Referenten, - allen für Kindertageseinrichtungen zuständigen kirchlichen, verbandlichen und staatlichen Stellen, - den diözesanen Arbeitsgemeinschaften, soweit solche errichtet sind, - den zuständigen Gremien und Zentralstellen der Freisinger Bischofskonferenz und den (Erz-) Diözesen, - dem Bundesverband KTK, - berufsbildenden Schulen und entsprechenden Fachorganisationen;
3. die Entwicklung und Förderung von Konzepten und Leitlinien zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der katholischen Kindertageseinrichtungen;
4. die Förderung und Durchführung diözesanübergreifender oder diözesanunterstützender Fort- und Weiterbildungen, Maßnahmen, Projekte und Veranstaltungen;
5. die Mitarbeit in wissenschaftlichen Gremien und Hochschulen;
6. die Beobachtung der gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in nationalen und internationalen Bezügen und die Entwicklung von Handlungsperspektiven;
7. die Mitarbeit an der Weiterentwicklung eines zeitgemäßen Berufsbildes;
8. die Herausgabe von Materialien und Fachpublikationen.
(3) Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Soweit es sich bei der Verwirklichung seiner Zwecke um die Beachtung kirchlicher Grundsätze handelt, untersteht der Verband der Aufsicht des Erzbischofs von München und Freising. Außerdem hat er auf Verlangen des Erzbischofs jederzeit seine finanziellen Verhältnisse lückenlos offenzulegen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder sind katholische Rechtsträger von Kindertageseinrichtungen in Bayern. Die Mitgliedschaft umfasst alle Einrichtungen in einer Trägerschaft.
(2) Die Mitgliedschaft wird vom Rechtsträger beim Vorstand des Verbandes katholischer Kindertageseinrichtungen Bayern e. V. schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(3) Die Mitglieder des Landesverbandes sind zugleich Mitglieder des „Verbandes Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder (KTK) – Bundesverband e. V.“.
(4) Die Mitglieder können sich zu diözesanen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Verbandes zu fördern. Zu den Verpflichtungen der Mitglieder gehört die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages gemäß der Beitragsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(6) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist und drei Monate vorher erklärt sein muss;
2. durch Ausschluss eines Mitglieds wegen Vereinsschädigung oder Gefährdung der Zwecke nach Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Einspruchsrecht innerhalb eines Monats zu;
3. bei Beendigung der Trägerschaft im Sinne des Abs. 1.
§ 5 Assoziierte Rechtsträger
Interessierte nicht-katholische Rechtsträger können assoziiert werden. Der Vorstand entscheidet über die Assoziierung. Das Nähere zu Rechten und Pflichten regelt ein Kooperationsvertrag.
§ 6 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind: 1. die Mitgliederversammlung (§ 7) 2. der Vorstand (§ 8) 3. der Beirat (§ 9)
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung organisiert sich als eine Delegiertenversammlung und findet in der Regel alle zwei Jahre statt.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
1. den Delegierten der Mitglieder aus den jeweiligen (Erz-) Diözesen, wobei die Mitglieder aus jeder Diözese die Delegierten nach eigener Regelung wählen und entsenden. Als Maßgabe gelten ein Delegierter pro zehn Einrichtungen;
2. den Mitgliedern des Vorstands.
Die Mitglieder des Beirats können – soweit sie nicht dem Vorstand angehören – an der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen
(3) Jede/r Delegierte/r hat eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegt
1. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts des Vorstands und die Anhörung;
2. die Entlastung des Vorstands;
3. die Beratung und Entscheidung über Fragen der Verbandsarbeit von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung;
4. die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstands, die keine Delegierten sein müssen;
5. der Beschluss der Beitragsordnung;
6. die Entscheidung über Satzungsänderungen;
7. die Entscheidung über die Auflösung des Verbandes (vgl. § 12).
(5) Die Einladung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, unter Angabe der Tagesordnung an die Delegierten der Mitgliederversammlung. Alle einberufenen Versammlungen erfordern eine schriftliche Ladung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen; maßgeblich ist das Posteinlieferungsdatum.
Die Information über die geplante Tagesordnung sowie das Protokoll der Tagung steht allen Mitgliedern zur Verfügung.
Die Namen der Delegierten werden spätestens drei Monate vor dem Termin der Versammlung von den Fachreferenten der Diözesan-Caritasverbände an den Verband katholischer Kindertageseinrichtungen Bayern e.V. übermittelt.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder des Verbandes dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(8) Anträge zu Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(9) Dringlichkeitsanträge können während einer Mitgliederversammlung eingebracht und verabschiedet werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Delegierten einer Behandlung zustimmen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem/der Vorsitzenden,
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem/der Geschäftsführer/in,
4. einem Referenten/einer Referentin für Kindertageseinrichtungen der Diözesan-Caritasverbände,
5. dem Beauftragten der Bayerischen Bischofskonferenz,
6. einem Diözesan-Caritasdirektor, der vom Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e.V., benannt wird,
7. zwei Vertreterinnen/Vertretern der Einrichtungen,
8. einer/einem vom Beirat aus seiner Mitte benannten Vertreterin/Vertreter.
(2) Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und die Vertreterinnen/Vertreter der Einrichtungen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer des Vorstandes endet mit der Wahl des neuen Vorstandes.
(3) Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass zur Abgabe einer rechtsgültigen Willenserklärung jeweils zwei derselben handeln. Der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in dürfen im Innenverhältnis jedoch nur vertreten, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
(4) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Verbandes; insbesondere obliegt ihm:
1. die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
2. die Bestellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin,
3. die Beratung und Entscheidung über Fragen der Verbandsarbeit,
4. der Erlass einer Geschäftsordnung,
5. die Benennung einer Vertreterin/eines Vertreters in die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes,
6. die Berufung der Beiratsmitglieder (§ 9 Abs. 2 Nr. 6).
(5) Der Vorstand tritt in der Regel viermal, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Einladung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch den/die stellvertretende Vorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung; in der Regel schriftlich spätestens eine Woche vor der Sitzung des Vorstandes.
(6) Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme; diese ist nicht übertragbar.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 9 Beirat
(1) Zur Unterstützung der Verbandsarbeit wird ein Beirat gebildet. Er gibt Anregungen und Empfehlungen und tagt in der Regel zwei Mal im Jahr.
(2) Dem Beirat gehören an:
1. der/die Vorsitzende des Vorstands,
2. der/die Geschäftsführer/in,
3. ein/e Fachreferent/in des Verbandes katholischer Kindertageseinrichtungen Bayern e.V.,
4. drei Diözesan-Fachberater/innen, die aus deren Mitte benannt werden,
5. ein/e Vertreter/in der katholischen Fachakademien für Sozialpädagogik, der/die von diesen benannt wird,
6. bis zu fünf vom Vorstand zu berufende Personen, davon zwei Vertreter/Vertreterinnen aus den Einrichtungen.
(3) Den Vorsitz führt in der Regel der/die Vorsitzende. Die weiteren Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
(4) Die Amtszeit der berufenen Mitglieder des Beirats endet mit der Amtszeit des Vorstandes. Mehrmalige Berufung ist zulässig.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
Über die Ergebnisse der Sitzungen des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und des Beirates ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin sowie vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen.
§ 11 Geschäftsführung
(1) Der/die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte des Verbandes gemäß der Satzung, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Verbandsorgane.
(2) Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle, die vom Geschäftsführer/von der Geschäftsführerin geleitet wird.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes
(1) Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Verbandes können nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden (s. § 7 Abs. 4 Ziffer 6, 7). Hierzu müssen 50% der Delegierten anwesend sein. Zu diesen Beschlüssen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Delegierten erforderlich.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Verbandsvermögen an den Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e. V., der gehalten ist, es im Sinne des Verbandszweckes überdiözesan zu verwenden. Eine andere Verwendung als zu unmittelbar oder ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken ist unzulässig.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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