KJSG - Gesetzgebungsverfahren

  • 5. Mai 2025 - Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode, der am  5. Mai 2025 von CDU, CSU und SPD unterzeichnet wurde, steht zur Umsetzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG): Der Vertrag setzt auf die Fortführung der Reformen des KJSG, um die Teilhabe junger Menschen mit Behinderung zu verbessern und die Jugendhilfe strukturell zu stärken, was die Situation junger Menschen mit Behinderung verbessern soll.

    DOWNLOAD Koalitionsvertrag

  • 27. November 2024 - In den Grundzügen entspricht der Regierungsentwurf des IKJHG vom 27. November 2024 dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe vom 16. September 2024.  Der Entwurf enthält jedoch einige und teils wesentliche Änderungen in Bezug auf einzelne Paragrafen bzw. Regelungen/Regelungsbereiche.

    DOWNLOAD Regierungsentwurf 

  • 16. September 2024 - Vorlage eines Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
    mit dem Titel: Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG)

    DOWNLOAD Referentenentwurf Herbst 2024

  • Stufe 1
    2021 Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes mit inklusiven Zielsetzung, Schnittstellenbearbeitung und einer Stärkung der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung in Einzelnormen sowie Start eines Beteiligungsprozesses.

    Stufe 2
    2024 Einsatz von Verfahrenslotsen in Jugendämtern.

    Stufe 3
    Gesetzgebungsverfahren,
    Bekanntgabe des konkretisierenden Gesetzes,
    Umsetzung der vollen inklusiven Lösung mit „Hilfen aus einer Hand“.

KJSG wirkt sich für Kitas aus:

    • Seit 1. Januar 2024 werden - gemäß Stufe 2 - Eltern bei der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe durch eine Verfahrenslotsin oder einen Verfahrenslosten unterstützt. Das ist eine verlässliche Ansprechperson, die sie durch das gesamte Verfahren begleitet (§ 10b SGB VIII).
  • § 45 Abs. (2) 4 des SGB VIII regelt ein verbindliches Kinderschutzkonzept, das alle Formen von Gewalt umfasst, als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis. Einrichtungen sind verpflichtet, ein Schutzkonzept gegen Gewalt zu entwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen.

    • Seit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes am 10. Juni 2021 sind Ombudsstellen durch den neuen § 9a SGB VIII gesetzlich verankert, um die Rechte von Kindern und Jugendlichen zu sichern.
    • Sie sind als externe und unabhängige Anlaufstellen für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern vorgesehen. Diese arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden.
    • In Bayern gibt es HIER weitere Informationen.
    • Die Zuverlässigkeit der Träger wird künftig regelmäßig überprüft.
       
    • Die Betriebserlaubnis kann aufgehoben werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (§ 45 Abs. 7 SGB VIII). Zu nennen sind hier insbesondere die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen, die auch während des Betriebs zu gewährleisten sind.
    • Vor dem Hintergrund, Kinder und ihre Persönlichkeitsrechte weiterhin in den Fokus zu nehmen und zu stärken, werden Kitas verpflichtet, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung einzuführen und anzuwenden.
    • Im Sinne einer umfassenden Partizipation schreibt § 45 SGB VIII fest, dass in der Einrichtung geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung Anwendung finden.
  • Träger sind künftig verpflichtet, eine nachvollziehbare Dokumentation vorzuhalten. Diese soll sich auf räumliche, wirtschaftliche und personelle Voraussetzungen beziehen.